Satzung

Satzung

der freien Wählervereinigung „Wülfrather Gruppe“ [WG]
vom 28.04.2009

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Wählervereinigung führt den Namen „Wülfrather Gruppe“ – Kurzbezeichnung WG – im weiteren so bezeichnet.
  2. VereinsregisterSie ist eingetragen beim Amtsgericht Mettmann im Vereinsregister unter Nummer:  Registerblatt VR 4293.
  3. Sitz der WG ist die Stadt Wülfrath.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Die WG vertritt bürgernah und ohne Parteiideologie die Interessen der Einwohner/innen der Stadt Wülfrath.
  2. Die WG hat sich die Aufgabe gestellt, zum Wohle der Stadt Wülfrath und ihrer Einwohner/innen ohne Eigennutz zu arbeiten.
  3. Die WG nimmt an den Kommunalwahlen in Wülfrath mit unabhängigen Kandidaten ihres Vertrauens teil.
  4. Die WG kann sich auf Kreisebene unabhängigen Initiativen oder Vereinigungen anschließen, um so ihre Interessen direkt im Kreistag vertreten lassen zu können. Der Beitritt bedarf einer Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die WG dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Das Vermögen und die Einnahmen der WG dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung der WG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Wülfrath, die es ausschließlich zur Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit in der Stadt Wülfrath zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die WG besteht aus Mitgliedern.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
  3. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglied kann nur werden, wer für die Kommunalwahl in Wülfrath aktiv wahlberechtigt ist und die Satzung der WG anerkennt.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor diesem Beschluss zu hören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Mitglieder haben alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten. Sie haben aktives und passives Wahlrecht zu den Organen der WG, sofern sie 16 Jahre alt oder volljährig im Sinne der jeweilig gültigen Gesetze sind.

§ 6 Beiträge

  1. Die WG kann von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
  2. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe

  • Die Organe der WG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    dem/der 1. Vorsitzenden,
    dem/der 2. Vorsitzenden,
    dem/der Schriftführer/in,
    der/m Kassenwart/in und
    drei Beisitzer/innen.
    Ihr/sein Amt endet mit der Neuwahl.
  2. Gesetzlicher Vertreter (§ 26 ff BGB) ist der/die 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Schriftführer/in oder die/der Kassierer/in. Es zeichnet der 1. oder der 2. Vorsitzende mit einem weiteren der vorgenannten Mitglieder.
  3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Verpflichtungen können die gesetzlichen Vertreter für die Wählervereinigung nur in der Art eingehen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt bleibt.
  4. Die Verwaltung und Leitung der WG erfolgt durch den Vorstand auf Grundlage dieser Satzung und der in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüssen.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei der/die 1. Vorsitzende, die/der Kassier/in und die Beisitzer/-innen in den geraden, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in in den ungeraden Kalenderjahren gewählt werden.
    Die Wahlperiode der/des 2. Vorsitzende und des/der Schriftführers/-in beträgt nach der Gründung einmalig 3 Jahre.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet.
  8. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode eine/n Nachfolger/in.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählervereinigung. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des Vorstandes
  • Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit der Fraktion
  • Abnahme des Kassenberichts
  • Abnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von Rechnungsprüfern
  • Aufstellen der Direktkandidaten und Reserveliste vor Kommunalwahlen
  • Behandlung von Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes
  • Festsetzung der Beiträge
  • Regelung von Satzungsangelegenheiten
  • Festsetzung von Geschäftsordnungen

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Sie muss jährlich mindestens einmal stattfinden.
    Die Ladungsfrist kann in dringlichen Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Kandidaten- und Reservelistenaufstellung auf drei Tage verkürzt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist sie beschlussunfähig, so ist eine mit gleicher Tagesordnung terminierte weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet. Das Protokoll wird allen Mitgliedern bekanntgegeben.

§ 11 Finanzen

  1. Der Vorstand führt die Kassengeschäfte.
  2. Es sind zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu wählen.
  3. Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamten Finanzen, erstellen einen schriftlichen Bericht und teilen auf der Mitgliederversammlung das Ergebnis mit.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung der Wählervereinigung

Zur Änderungen der Satzung sowie zur Auflösung der Wählervereinigung bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die beabsichtigte Änderung muss in der Tagesordnung der Einladung aufgeführt sowie ihr Text in der Anlage enthalten sein.

Die vorstehende Satzung wurde am 28. April 2009 in Wülfrath festgestellt.


Die Satzung ist zur Zeit in der Überarbeitung.