Gemeinsamer Antrag aller Fraktionen zum Thema: Rückerstattung von Geldleistungen in der Kindertagespflege
Alle Ratsfraktionen – B‘90/GRÜNE, CDU, SPD, WG, FDP, DIE LINKE – haben gemeinsam folgenden Antrag gestellt, der einstimmig im Rat beschlossen wurde:
die Kindertagespflegepersonen haben in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom
23.11.2022 darauf aufmerksam gemacht, dass das Jugendamt auch für Corona bedingte
Ausfallzeiten Geldleistungen zurückfordert, sofern die Grenze von 30 Ausfalltagen (Urlaub,
Krankheit) in 2022 überschritten wurde.
Die Fraktionen beantragen daher zu beschließen:
- Die Verwaltung teilt den Kindertagespflegepersonen (KTP) schriftlich mit, dass sie
beabsichtigt, Geldleistungen für Tage die die Grenze von 30 Ausfalltagen überschreiten
zurückzufordern und benennt diese Tage,
a) das gilt ausschließlich für Tage an denen eine KTP mit dem Covid-19 Virus infiziert war
und dies anhand eines positiven PCR-Tests nachgewiesen hat (insgesamt 73 Tage)
b) für Zeiten einer Quarantäne, Isolierung (Absonderung) erfolgt keine Rückforderung
c) für Zeiten in denen die KTP eigenverantwortlich entschieden haben vorsorglich keine
Seite 2 von 3
Kinder zu betreuen z.B. weil sie Kontakt zu einer Corona positiv getesteten Person
hatten, oder es Infektionsfälle im familiären Umfeld gab erfolgt ebenfalls keine
Rückforderung. (b u. c insgesamt 22 Tage) - Die Verwaltung fordert von den KTP lediglich die Leistungen zurück, die den KTP im
Rahmen von § 56 Abs. 1a ISG durch den Landschaftsverband Rheinland (LVR) erstattet
werden – in der Regel eine Erstattung i.H.v. 67% des Netto-Verdienstausfalls.
Die Forderungen werden erst geltend gemacht, nachdem die KTP den Verdienstausfall
vom LVR erhalten haben.
Begründung:
Neben der institutionellen Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (TfK) stellt die
Kindertagespflege (KTP) ein gleichwertiges Angebot insbesondere für Kinder bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres dar. Aufgrund der nicht bedarfsdeckenden Anzahl an
Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen für Kinder ist die Kindertagespflege wichtiger
Bestandteil des Betreuungsangebots zur Erfüllung des seit 2013 bestehenden
Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege oder in einer
Tageseinrichtung für Kinder. Das Angebot der KTP darf insbesondere vor dem Hintergrund der
aktuellen Betreuungseinschränkungen in den Tageseinrichtungen für Kinder nicht gefährdet
werden.
Mit Informationsschreiben vom 24.02.2022 hat das Ministerium für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) die Kommunen darüber informiert, dass
es die Landeszuschüsse an die Jugendämter für die Kindertagespflege weiterhin leistet, auch
um zu gewährleisten, dass die Betreuungsangebote der Kindertagespflege dauerhaft zur
Verfügung stehen können. Dies gilt im Verhältnis Land und Kommunen grundsätzlich auch bei
Quarantänen oder Isolierung (Absonderung) und Krankheit der Kindertagespflegeperson.
Vor diesem Hintergrund wurde in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden
empfohlen, das vor Ort Lösungen für die Sicherstellung der Finanzierung der
Kindertagespflegepersonen gefunden werden und die laufende Geldleistung bei
Nichtbetreuung nicht unmittelbar eingestellt wird.
Gemäß Satzung der Stadt Wülfrath zur Ausgestaltung der Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege, erfolgt die Weiterzahlung der Geldleistung für bis zu 30 Ausfalltage wegen
Urlaub oder Krankheit. Es geht hier also um Tage die über diese 30 Tage hinausgehen.
Die KTP haben die Möglichkeit beim LVR den Verdienstausfall zu beantragen. Es gilt eine
Antragsfrist von 2 Jahren.
Ein Deckungsvorschlag ist entbehrlich, denn es handelt sich nicht um eine zusätzliche
Ausgabe, sondern lediglich um eine bisher nicht geplante Einnahmemöglichkeit, welche durch
die o.g. Regelung nun reduziert wird. Die Stadt Wülfrath hat die Landeszuschüsse in vollem
Umfang erhalten und auch die Elternbeiträge in satzungsgemäßer Höhe vereinnahmt.